Immobilien bereit für die Elektromobilität

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz. Ein sperriges Wort, eine klare Funktion: Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (kurz GEIG) schreibt vor, dass Ladeinfrastruktur bei der Bau- und Gebäudeplanung in Wohn- und Nicht-Wohngebäude miteinbezogen werden muss. Mit der Vorrüstung von Leitungsinfrastruktur in Immobilien und ersten Ladepunkten soll der zukünftige und bedarfsgerechte Ausbau ermöglicht werden. Ziel ist es, Ladestationen an den Orten aufzubauen, wo ohnehin geparkt wird. So kann das Laden ganz einfach in den Alltag integriert werden. Die Standzeiten zu Hause oder während dem Arbeiten werden sinnvoll genutzt.

Gebäude-Elekromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (kurz GEIG)

Mit Verabschiedung des Gesetzes soll der Ausbau von Leitungs- und Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden mit größeren Parkplätzen in Deutschland deutlich beschleunigt werden und gleichzeitig die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens bewahrt werden. Das Gesetz setzt eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität in Immobilien auf nationaler Ebene um.

Die Vorgaben des GEIG richten sich sowohl nach Anzahl der Stellplätze und nach Art des Gebäudes – ob Wohn- oder Nicht-Wohngebäude. Wir werfen einen Blick darauf, wie Sie das GEIG mit Ladeinfrastruktur umsetzen können.

Nicht-Wohngebäude

Für Nichtwohngebäude, wie zum Beispiel Gewerbeimmobilien gilt, dass zukünftig bei einem Neubau mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektro- und Datenleitungen auszustatten ist (vgl. GEIG 2020, § 7). Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden in diesem Fall mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden (vgl. GEIG 2020, § 9).

Im Bestand gilt, dass Nichtwohngebäude, die über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, nach dem 1. Januar 2025 mit einem Ladepunkt ausgestattet werden müssen.

Nicht umgesetzte Maßnahmen können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden (vgl. GEIG 2020, § 15).

Für Quartiere, aus räumlich zusammenhängenden Gebäuden, gibt es die Möglichkeit, Ladepunkte auch an einem oder mehreren Standorten gebündelt aufzubauen. Dieser Quartieransatz stellt eine schriftlich vereinbarte gemeinsame Vorrüstung von Ladeinfrastruktur für Immobilien im Sinne des GEIG dar.

Wohngebäude

Das GEIG sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen zukünftig jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektro- und Datenleitungen) ausgestattet wird (vgl. GEIG 2020, § 6). Handelt es sich um Bestands-Wohngebäude, bei denen größere Renovierungen vorgenommen werden und mehr als zehn Stellplätze vorhanden sind, muss laut GEIG ebenso die Vorrüstung mit Leitungsinfrastruktur an jedem Stellplatz erfolgen (vgl. GEIG 2020, § 8).

Vorrüstung im Sinne des GEIG

Das Gesetz macht deutlich, dass die technische Infrastruktur für den Aufbau von Ladestationen unabdingbar ist. Es ist sinnvoll, die Vorrüstung schon während der Errichtung eines Gebäudes oder einer größeren Renovierung mit umzusetzen. Als Vorrüstung wird dabei die Ausstattung der jeweiligen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur bezeichnet. Dies umfasst:

  • Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen (Leerrohre, Kabelschutzrohre, Kabelpritschen o. ä.)
  • Erforderlicher Raum für den Zählerplatz
  • Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement
  • Erforderliche Schutzelemente

Ausnahmen und weitere Vorgaben

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz gilt für Eigentümer von Bestandsgebäuden und Neubauten, bzw. im Falle einer WEG für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Egal ob Wohnimmobilie oder Nichtwohngebäude, die Vorrüstung für Ladeinfrastruktur muss nur erfolgen, wenn sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet oder an das Gebäude angrenzt.

Von der Ausstattungspflicht befreit sind unter anderem Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden. Ebenso sind Bestandsgebäude in der Pflicht ausgenommen, wenn die Kosten für die Leitungs- und Ladeinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Nicht nur die Relevanz der aktuellen Mobilitätswende, sondern auch drohende Bußgelder und ein eigenes E-Auto im Parkhaus, erhöhen den Druck, Ladestationen für E-Autos aufzubauen. Klar ist: Wer jetzt handelt und Ladestationen in Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien aufbaut, fördert die nachhaltige Mobilität und leistet einen Beitrag für unser Klima.


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